BAG - Urteil vom 13.03.2003
6 AZR 585/01
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ; TVG § 4 Abs. 3 ; BGB §§ 133 157 242 ; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1 ; BremBG § 64 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 3, 6 § 68a ; BAT § 11 S. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 105, 205
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 242/00
ArbG Bremen, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5229/00

Arbeitsvertragsrecht; Nebentätigkeit - Nebentätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

BAG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 585/01

DRsp Nr. 2003/9973

Arbeitsvertragsrecht; Nebentätigkeit - Nebentätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

»Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die bei der Gewährung von Sonderurlaub bis zum Ende des Vertragsverhältnisses die Aufnahme einer dem Urlaubszweck nicht widersprechenden beruflichen Tätigkeit unter Genehmigungsvorbehalt stellt, regelt einen Erlaubnisvorbehalt für eine solche Tätigkeit. Das verpflichtet einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die beantragte Erlaubnis zu erteilen, soweit die beabsichtigte Tätigkeit dem Zweck der Sonderurlaubsgewährung nicht entgegensteht und eine konkrete Gefährdung berechtigter dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.«

Orientierungssätze: 1. Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muß die Revision für jeden dieser Streitgegenstände gesondert begründet werden. Fehlt die Begründung hinsichtlich eines solchen Streitgegenstandes, ist die darauf bezogene Revision unzulässig.