LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2022
3 Sa 48/22
Normen:
BAT § 22; BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe Vb u. Vc; TVÜ-VKA § 29c Abs. 3; TV-L § 12; TVöD -VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1916/21

Arbeitsvorgang als Bezugspunkt für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nach dem BATPrüfung einer Zusammenfassung von EinzeltätigkeitenFeststellung des Anteils selbstständiger Leistungen in der Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 48/22

DRsp Nr. 2023/12301

Arbeitsvorgang als Bezugspunkt für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nach dem BAT Prüfung einer Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten Feststellung des Anteils selbstständiger Leistungen in der Tätigkeit

1. Gemäß § 22 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. 2. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangstätigkeiten. 3. Ergibt die Prüfung der Arbeitsvorgänge, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordert, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.11.2021, 6 Ca 1916/21 wird zurückgewiesen.