BAG - Urteil vom 16.10.2019
4 AZR 284/18
Normen:
TVöD/VKA EG 5; TVöD/VKA EG 6; TVöD/VKA EG 8; TVÜ/VKA (i.d.F.v. 29.04.2016) § 17; BAT § 22 Abs. 2; BAT § 23;
Fundstellen:
AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 341
AuR 2020, 186
BB 2020, 627
EzA-SD 2020, 21
NZA-RR 2020, 194
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 594/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5469/15

Arbeitsvorgang als Grundlage der tariflichen Bewertung der TätigkeitKeine tarifliche Tätigkeitsbewertung durch StellenbeschreibungTarifliche Anforderungen an gründliche und vielseitige KenntnisseAusübung eines Ermessensspielraums bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses als selbständige Leistung

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 284/18

DRsp Nr. 2020/2813

Arbeitsvorgang als Grundlage der tariflichen Bewertung der Tätigkeit Keine tarifliche Tätigkeitsbewertung durch Stellenbeschreibung Tarifliche Anforderungen an "gründliche" und "vielseitige" Kenntnisse Ausübung eines Ermessensspielraums bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses als selbständige Leistung

Orientierungssätze: 1. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Tätigkeit herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (Rn. 17). 2. Stellt sich bei der Durchführung von Streifendiensten eines Mitarbeiters im Außendienst des Straßenverkehrsamts erst in dessen Verlauf heraus, welchen Schwierigkeitsgrad die Überwachung des ruhenden Verkehrs aufweist, können die jeweils zu treffenden Maßnahmen nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden (Rn. 22 ff.).