LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2018
8 Sa 594/17
Normen:
TVöD Entgeltgruppe E5; TVöD Entgeltgruppe E6; TVöD Entgeltgruppe E8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5469/15

Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes nach dem TVöD-VKAEin als Feldschutzmeister tätiger Angestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 594/17

DRsp Nr. 2018/9492

Eingruppierung eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes nach dem TVöD -VKA Ein als Feldschutzmeister tätiger Angestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes

Orientierungssätze: Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamtes

Ein als Feldschutzmeister tätiger Angestellter des Straßenverkehrsamtes, dessen zugewiesene Tätigkeit überwiegend in der Überwachung des ruhenden Verkehrs besteht, ist zutreffend in Entgeltgruppe E5 TVöD eingruppiert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2016 -14 Ca 5469/15- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD Entgeltgruppe E5; TVöD Entgeltgruppe E6; TVöD Entgeltgruppe E8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise die Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich kommunaler Arbeitgeber (TVöD -VKA).

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes beschäftigt. Er ist mindestens 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig.

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