LAG Berlin - Urteil vom 11.07.2003
6 Sa 285/03
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 142 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 810 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 21216/02

Arbeitszeit - Überstundenauskunft

LAG Berlin, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 285/03

DRsp Nr. 2003/11118

Arbeitszeit - Überstundenauskunft

»1. Eine wiederholt gemachte Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Überstundenvergütung zu zahlen, enthebt diesen nicht von seiner Last, Umfang und zeitliche Lage der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Überarbeit genau aufzulisten. 2. § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält keine Grundlage für einen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 142 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 810 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger stand vom 27. Oktober 1998 bis 15. Oktober 2001 zunächst als Kraft- und nach Entzug seiner Fahrerlaubnis als Beifahrer in den Diensten des Beklagten. Ab dem 1. Februar 1999 war eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden gegen ein Entgelt von 1.735,-- DM brutto zuzüglich eines Leistungszuschlags vereinbart.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft über geleistete Überstunden ab Oktober 1999 durch Vorlage von Fahrtenbüchern und Fahrtenschreiber (gemeint: durch Fahrtenschreiber beschriftete Diagrammscheiben) und Protokolle eines Auftraggebers bzw. Durchschriften davon sowie Zahlung einer sich daraus ergebenden Überstundenvergütung, hilfsweise eines Betrags von 6.263,33 EURO brutto.