Der Kläger stand vom 27. Oktober 1998 bis 15. Oktober 2001 zunächst als Kraft- und nach Entzug seiner Fahrerlaubnis als Beifahrer in den Diensten des Beklagten. Ab dem 1. Februar 1999 war eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden gegen ein Entgelt von 1.735,-- DM brutto zuzüglich eines Leistungszuschlags vereinbart.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft über geleistete Überstunden ab Oktober 1999 durch Vorlage von Fahrtenbüchern und Fahrtenschreiber (gemeint: durch Fahrtenschreiber beschriftete Diagrammscheiben) und Protokolle eines Auftraggebers bzw. Durchschriften davon sowie Zahlung einer sich daraus ergebenden Überstundenvergütung, hilfsweise eines Betrags von 6.263,33 EURO brutto.
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