BAG - Urteil vom 17.10.2012
5 AZR 792/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 138 Nr. 68
ArbRB 2013, 102
AuR 2013, 141
BAGE 143, 212
BB 2013, 436
DB 2013, 15
DB 2013, 582
EzA-SD 2013, 8
MDR 2013, 471
NJW 2013, 1388
NZA 2013, 266
NZA-RR 2013, 6
ZIP 2013, 474
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 809/11
ArbG Paderborn - 3 Ca 2273/10 - 08.04.2011,

Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen; Keine sittenwidrigkeit bei vereinbarter Unentgeltlichkeit zeitweiser Arbeitsleistungen

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 792/11

DRsp Nr. 2013/2622

Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen; Keine sittenwidrigkeit bei vereinbarter Unentgeltlichkeit zeitweiser Arbeitsleistungen

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Umfang der Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung regeln, unterliegen nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Orientierungssätze: 1. Die Bestimmung der Vergütungshöhe im Arbeitsverhältnis obliegt vorbehaltlich verbindlicher Mindestentgelte bis zur Grenze der Gesetz- und Sittenwidrigkeit der Parteivereinbarung. 2. Ob der Wert der Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis zur versprochenen Vergütung steht, kann nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vom Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung und des vom Arbeitgeber dafür zu zahlenden Entgelts beurteilt werden. 3. Für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist periodengerecht der objektive Wert der Arbeitsleistung mit der versprochenen Vergütung zu vergleichen. 4. Solange der Wert der Arbeitsleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu dem für die Arbeit gezahlten Entgelt steht, kann allein die fehlende Befristung einer vertraglichen Entgeltsenkung die Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung nicht begründen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. August 2011 - 3 Sa 809/11 - wird zurückgewiesen.