LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.1996
15 Sa 150/96
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 ; BGB §§ 133 157 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach - 4 (7) Ca 1480/95 - 21.12.95,

Arbeitszeit: Änderung durch - ablösende - Betriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 150/96

DRsp Nr. 2002/8582

Arbeitszeit: Änderung durch - ablösende - Betriebsvereinbarung

1. Die Auslegung von Einzelarbeitsverträgen kann ergeben, daß eine als anwendbar bezeichnete bestimmte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit nicht Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist, daß vielmehr die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit nur in der jeweiligen Fassung gelten soll ohne Notwendigkeit der Änderung der Einzelarbeitsverträge bei Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung. 2. Durch die neue Betriebsvereinbarung kann die Arbeitszeitregelung jedenfalls dann verschlechtert werden, wenn sich die Änderung in den Grenzen von Recht und Billigkeit bewegt. 3. Es liegt dann kein Verstoß gegen zwingende Bestimmungen des Kündigungsschutzrechts (§ 2 KSchG) vor.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 ; BGB §§ 133 157 ; KSchG § 2 ;

Hinweise: