LAG Köln - Urteil vom 18.09.1998
12 Sa 549/98
Normen:
BBiG § 7 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; JArbSchG § 9 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 52
AuR 1999, 76
EzB BBiG § 7 Nr. 31
EzB JArbSchG § 9 Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2217/97

Arbeitszeit: Anrechnung von Wegezeit und die während der Berufsschule anfallenden Pausen auf die Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 12 Sa 549/98

DRsp Nr. 2002/16999

Arbeitszeit: Anrechnung von Wegezeit und die während der Berufsschule anfallenden Pausen auf die Arbeitszeit

1. Nach § 7 BBiG hat der Ausbilder den Auszubildenden unter anderem für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen hat. Damit ist nicht nur die reine Unterrichtszeit gemeint, sondern erfaßt sind auch die Unterrichtspausen; denn sie sind Bestandteil des Berufsschulunterrichtes, sie dienen dem Zweck, die Aufnahmefähigkeit des Auszubildenden aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzustellen. Sie stellen daher keine Ruhepausen im arbeitszeitrechtlichen Sinne dar. 2. a) Der Auszubildende ist zwar für die zum Besuch der Berufsschule notwendige Wegezeit freizustellen, diese ist aber auf die Arbeitszeit nicht anzurechnen. b) Jedoch hat der Ausbilder die hier in Rede stehende Wegezeit zu bezahlen; denn für den Auszubildenden darf durch den Berufsschulbesuch kein Entgeltausfall eintreten.

Normenkette:

BBiG § 7 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; JArbSchG § 9 Abs. 3, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem zwischen ihnen bestehenden Berufsausbildungsverhältnis um Arbeitszeitfragen.

Die am 24.01.1978 geborene Klägerin ist seit 01.02.1996 als Auszubildende für den Beruf der Bäckereifachverkäuferin beim Beklagten beschäftigt.