LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.12.2001
1 Sa 116b/01
Normen:
ArbZG §§ 3 5 Abs. 1 Abs. 3 ; BAT § 15 Abs. 2c, Abs. 6a ; Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Art. 2 Nr. 1, Nr. 2 Art. 3 Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Art. 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 611 BGB Arbeitszeit
AP Nr. 4 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst
AP Nr. 45 zu § 15 BAT
AP Nr. 45 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Rufbereitschaft
DB 2002, 693
LAGReport 2002, 233
PflR 2002, 137
ZTR 2002, 118
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3055 b/00

Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 1 Sa 116b/01

DRsp Nr. 2002/17030

Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus

»1. Ordnet der Arbeitgeber in einem dem BAT unterworfenen Arbeitsverhältnis in dem in § 15 Abs. 6 BAT vorgesehenen Umfang an, daß Bereitschaftsdienst zu leisten ist, so ist der Arbeitnehmer aus § 15 Abs. 6 BAT verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu leisten. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes ist, soweit nicht eine Heranziehung erfolgt, als Ruhezeit zu werten. 2. Diese Zeit ist auch dann nicht als reguläre Arbeitszeit zu werten, wenn der Bereitschaftsdienst an einem vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Ort abgeleistet werden muß. Wird in eine insgesamt 12-stündige Arbeitsschicht eine Bereitschaftsdienstzeit von 4 Stunden eingelagert und nach Ende der Schicht eine mehr als 11-stündige ununterbrochene Ruhezeit gewährt, so stellt diese Schichtgestaltung weder einen Verstoß gegen §§ 3 und 5 ArbZG noch gegen Art. 2 Nr. 1, Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG dar, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten wird. 3. Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten, die nach § 15 Abs 6 BAT geleistet wurden, richtet sich allein nach dieser Vorschrift. 4. Die Richtlinie 93/104/EG ist nicht als Anspruchsgrundlage geeignet.«

Normenkette:

ArbZG §§ 3 5 Abs. 1 Abs. 3 ; BAT § 15 Abs. 2c, Abs. 6a ;