BVerwG - Urteil vom 28.05.2003
2 C 28.02
Normen:
BBG § 72 ; AZV § 1 § 7 ; BGB § 242 § 249 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 266
DÖV 2003, 1035
NJ 2003, 552
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 96.99

Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte Wochenarbeitszeit; Freizeitausgleich

BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 2 C 28.02

DRsp Nr. 2003/10098

Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte Wochenarbeitszeit; Freizeitausgleich

»Die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche leisten mussten, haben Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung im Umfang von einer Stunde pro Monat, in dem über den obligatorischen Umfang hinaus Dienst geleistet werden musste.«

Normenkette:

BBG § 72 ; AZV § 1 § 7 ; BGB § 242 § 249 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist als Bundesbeamter im Beitrittsgebiet tätig. Er musste aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages durch die Beklagte (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 37 S. 1 ff.) mehrere Jahre lang Dienst mit einer Wochenarbeitszeit von 40 statt 38,5 Stunden leisten. Die Beklagte ließ den Antrag des Klägers, ihm für die Zuvielarbeit Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, unbeschieden.