LAG Köln - Urteil vom 20.09.2010
2 Sa 540/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ArbZG § 4; TzBfG § 9; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 2 Abs. 1; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6761/09

Arbeitszeit eines Fluggastkontrolleurs; Erholungspausen bei Gewährung von Pausen in lastschwachen Zeiten; unwirksame Vertragsklausel zur durchschnittlichen Arbeitszeit bei fehlender Angabe eines Ausgleichszeitraums

LAG Köln, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 540/10

DRsp Nr. 2010/20521

Arbeitszeit eines Fluggastkontrolleurs; Erholungspausen bei Gewährung von Pausen in lastschwachen Zeiten; unwirksame Vertragsklausel zur durchschnittlichen Arbeitszeit bei fehlender Angabe eines Ausgleichszeitraums

Die Gewährung von Pausen in lastschwachen Zeiten ist grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf die Erholungspause nach § 4 ArbZG zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine sonstige Pause gewährt wird und die Pause in einem mitbestimmten Schichtplan vorgesehen ist (teilweise parallel zu 9 AZR 238/10 und 9 AZR 236/10).

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2010

- Az. 14 Ca 6761/09 - wird auf die Berufung beider Parteien wie folgt teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab 01.06.2009 anzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere

22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.08.2009,

weitere 11,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 11,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von