Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer an der Artillerieschule der Bundeswehr in A-Stadt beschäftigt. Er erhält eine Vergütung von 13,00 EURO pro Stunde. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.1.21995 Anwendung.
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