LAG Brandenburg - Urteil vom 27.05.2005
5 Sa 141/04
Normen:
ArbZG § 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 423
NZA-RR 2005, 626
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1142/03

Arbeitszeit eines Rettungssanitäters

LAG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 141/04

DRsp Nr. 2005/11615

Arbeitszeit eines Rettungssanitäters

»1. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer nach arbeitszeitrechtlichen Normen zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf, so ist dies nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen. 2. Nach § 3 ArbZG n.F. ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. 3. Urlaubs- und Krankentage dürfen nicht als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit herangezogen werden.«

Normenkette:

ArbZG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt nur noch über die Frage, wie die durchschnittliche Arbeitszeit des als Rettungssanitäter bei der Beklagten beschäftigten Klägers zu berechnen ist.