BAG - Beschluss vom 28.11.1989
1 ABR 94/88
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 274
AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung
BB 1990, 923
DB 1990, 792
EBE/BAG 1990, 36
EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 13
NZA 1990, 445
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Offenbach, vom 08.09.1988vom 26.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 170/87 - Vorinstanzaktenzeichen 5/2 BV 84/87

Arbeitszeit: Errechnung der jährlichen Ist-Arbeitszeit - Rolliersystem

BAG, Beschluss vom 28.11.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 94/88

DRsp Nr. 2001/5145

Arbeitszeit: Errechnung der jährlichen Ist-Arbeitszeit - Rolliersystem

Bei der Berechnung der Jahres-Ist-Arbeitszeit für im Rolliersystem vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind Urlaubstage mit den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden und nicht gleichmäßig mit 1/5 der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden anzusetzen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber - die W West GmbH - betreibt in einer Vielzahl von Orten Einzelhandelsbetriebe, so auch in D.-Spr., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt ist. Gleiches gilt für das Schwesterunternehmen W Nord GmbH, das u.a. einen Einzelhandelsbetrieb in O. betreibt.

In den Betrieben des Arbeitgebers und des Schwesterunternehmens gilt aufgrund allgemeinverbindlicher tariflicher Regelung seit dem 1. Januar 1986 eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Nach den im wesentlichen gleichlautenden tariflichen Bestimmungen kann durch Betriebsvereinbarung eine von der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden abweichende Regelung getroffen werden, sofern - u.a. -

... eine im voraus festgelegte zusammenhängende regelmäßige Freizeit (z.B. rollierende Freizeitsysteme) vereinbart wird. In diesem Fall muß im Durchschnitt eines Kalenderjahres die 38,5-Stunden-Woche erreicht werden; ...