Arbeitszeit: Gegenstand einer Betriebsvereinbarung - Besitzstandswahrung
LAG Köln, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 512/96
DRsp Nr. 2001/5992
Arbeitszeit: Gegenstand einer Betriebsvereinbarung - Besitzstandswahrung
1. Die Dauer der Arbeitszeit kann in einer Betriebsvereinbarung normiert werden, sofern dem nicht der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3BetrVG entgegensteht.2. War die Arbeitszeit bereits in einer früheren Betriebsvereinbarung geregelt, gilt das Ablösungsprinzip. Die kürzere Arbeitszeit in der früheren Betriebsvereinbarung begründet für die Arbeitnehmer keinen unantastbaren Besitzstand.3. Für den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn die Arbeitszeiterhöhung Teil eines umfassenden Gesamtkonzepts zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und zur Standortsicherung darstellt.
Normenkette:
BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.
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