LAG Köln - Urteil vom 14.08.1996
2 Sa 512/96
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 20
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 22
NZA-RR 1997, 92
NZA-RR 1998, 216
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 13 (5) Ca 5177/95 - 25.01.96,

Arbeitszeit: Gegenstand einer Betriebsvereinbarung - Besitzstandswahrung

LAG Köln, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 512/96

DRsp Nr. 2001/5992

Arbeitszeit: Gegenstand einer Betriebsvereinbarung - Besitzstandswahrung

1. Die Dauer der Arbeitszeit kann in einer Betriebsvereinbarung normiert werden, sofern dem nicht der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegensteht. 2. War die Arbeitszeit bereits in einer früheren Betriebsvereinbarung geregelt, gilt das Ablösungsprinzip. Die kürzere Arbeitszeit in der früheren Betriebsvereinbarung begründet für die Arbeitnehmer keinen unantastbaren Besitzstand. 3. Für den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn die Arbeitszeiterhöhung Teil eines umfassenden Gesamtkonzepts zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und zur Standortsicherung darstellt.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.