BAG - Urteil vom 19.12.1991
6 AZR 73/90
Normen:
BAT § 15 a, § 15 ; BGB § 133, § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 15a BAT
BAGE 69, 180
BB 1992, 716
DB 1992, 2096
NZA 1992, 761
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 154/87
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 9.11.1989 - 14 (13) Sa 1324/87 -,

Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 73/90

DRsp Nr. 1996/6235

Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

»§ 15 a BAT, wonach ein Angestellter in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag unter Zahlung der Urlaubsvergütung von der Arbeit freigestellt wird, enthält eine Regelung der Arbeitszeit.«

Normenkette:

BAT § 15 a, § 15 ; BGB § 133, § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um, Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage.

Die Parteien schlossen 1. April 1977 einen Dienstvertrag u.a. mit folgender Regelung:

"...

§ 2 Für die Rechte und Pflichten aus diesem Dienstvertrag gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Ausnahmen und Änderungen:

...

§ 11 wird wie folgt gefaßt:

Die Angestellte ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der K eine Nebenbeschäftigung auszuüben.

§ 20 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:

Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit (§ 19) und die im Angestelltenverhältnis bei zahnärztlichen oder dentistischen Berufsorganisationen verbrachten Zeiten. Abs. 2 - 4 + 6) sind vorstehender Fassung des Abs. 1) entsprechend sinngemäß anzuwenden.

§ 25 entfällt

§ 37 wird wie folgt angewendet: