Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2011 in Sachen
Es wird festgestellt, dass die für das Arbeitsverhältnis des Klägers maßgebliche Mindestarbeitszeit 160 Stunden im Monat beträgt.
Ansonsten wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Umfang der vertraglichen Arbeitszeitverpflichtung.
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