LAG Köln - Urteil vom 08.12.2011
7 Sa 966/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3875/11

Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel; Unangemessene Benachteiligung

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 966/11

DRsp Nr. 2012/19941

Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel; Unangemessene Benachteiligung

1. Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, der Angestellte sei "verpflichtet, in den ersten sechs Monaten im monatlichen Durchschnitt 100 Stunden, danach 120 Stunden, zu arbeiten ...", ist intransparent und enthält eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.2. Enthält ein Arbeitsvertrag keine gültige Vereinbarung über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit, ist im Zweifel von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2011 in Sachen 8 Ca 3875/11 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die für das Arbeitsverhältnis des Klägers maßgebliche Mindestarbeitszeit 160 Stunden im Monat beträgt.

Ansonsten wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang der vertraglichen Arbeitszeitverpflichtung.