LAG Köln - Urteil vom 08.12.2011
7 Sa 784/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6191/10

Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel; Unangemessene Benachteililgung

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 784/11

DRsp Nr. 2012/19853

Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel; Unangemessene Benachteililgung

1.) Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, der Angestellte sei "verpflichtet, in den ersten sechs Monaten im monatlichen Durchschnitt 100 Stunden, danach 120 Stunden, zu arbeiten ...", ist intransparent und enthält eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.2.) Enthält ein Arbeitsvertrag keine gültige Vereinbarung über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit, ist im Zweifel von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2011 in Sachen

17 Ca 6191/10 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen K-Bmonatlich in Höhe von 160 Stunden tatsächlich zu beschäftigen.

Es wird festgestellt, dass die Mindestarbeitszeit der Klägerin 160 Stunden beträgt.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben beide Parteien je die Hälfte zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, mit welcher monatlichen Arbeitszeit die Beklagte die Klägerin zu beschäftigen hat.