Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2011 in Sachen
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen K-Bmonatlich in Höhe von 160 Stunden tatsächlich zu beschäftigen.
Es wird festgestellt, dass die Mindestarbeitszeit der Klägerin 160 Stunden beträgt.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben beide Parteien je die Hälfte zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, mit welcher monatlichen Arbeitszeit die Beklagte die Klägerin zu beschäftigen hat.
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