LAG Köln - Urteil vom 08.12.2011
7 Sa 755/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3301/09

Arbeitszeit; Intransparenz einer Vertragsklausel; Unangemessene Benachteiligung

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 755/11

DRsp Nr. 2012/19852

Arbeitszeit; Intransparenz einer Vertragsklausel; Unangemessene Benachteiligung

1. Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, der Angestellte sei "verpflichtet, in den ersten sechs Monaten im monatlichen Durchschnitt 100 Stunden, danach 120 Stunden, zu arbeiten ...", ist intransparent und enthält eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.2. Enthält ein Arbeitsvertrag keine gültige Vereinbarung über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit, ist im Zweifel von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2009 in Sachen

10 Ca 3301/09 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgebliche Mindestarbeitszeit - vorbehaltlich der während der Elternzeit geltenden besonderen Bedingungen - 160 Stunden im Monat beträgt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.