LAG Köln - Urteil vom 08.12.2011
7 Sa 386/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2599/10

Arbeitszeit; Intransparenz einer Vertragsklausel; Unangemessene Benachteiligung

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 386/11

DRsp Nr. 2012/19940

Arbeitszeit; Intransparenz einer Vertragsklausel; Unangemessene Benachteiligung

1. Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, der Angestellte sei "verpflichtet, in den ersten sechs Monaten im monatlichen Durchschnitt 100 Stunden, danach 120 Stunden, zu arbeiten ...", ist intransparent und enthält eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.2. Enthält ein Arbeitsvertrag keine gültige Vereinbarung über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit, ist im Zweifel von einem Vollzeitarbeitsverhältnis auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2010 in Sachen

16 Ca 2599/10 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgebliche Mindestarbeitszeit 160 Stunden im Monat beträgt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 345,08 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand