LAG Hamm - Beschluss vom 29.06.1993
13 TaBV 158/92
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29.2.1988 § 10 Nr. 1;
Fundstellen:
AiB 1994, 46
AuR 1994, 70
BB 1994, 139
LAGE § 87 BetrVG 1972 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 23.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 62/92

Arbeitszeit: Mitbestimmung des Betriebsrates bei Schichtabsagen

LAG Hamm, Beschluss vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 13 TaBV 158/92

DRsp Nr. 2001/14514

Arbeitszeit: Mitbestimmung des Betriebsrates bei Schichtabsagen

Schichtabsagen des Arbeitgebers unterliegen auch in Ansehung von § 10 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29.2.1988 der Mitbestimmung des Betriebsrats, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29.2.1988 § 10 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der in den B Werken des beteiligten Arbeitgebers gebildete Betriebsrat.

Auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (im Folgenden: MTV-Metall) Anwendung. Durch Aushänge vom 26.05.1992 teilte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Folgendes mit:

Absage der Früh-, Spät- und Nachtschicht am 27. Mai 1992 für Lohnempfänger der Linien- und linienabhängigen Bereiche des Karosseriewerkes