BAG - Urteil vom 17.03.1982
5 AZR 1047/79
Normen:
BGB § 612 Abs. 1, § 242, § 133, § 157, § 249 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 612 BGB
ARST 1983, 29
AuR 1982, 226
BAGE 38, 194
NJW 1982, 2139
RdA 1982, 327
RiA 1982, 228
VersR 1982, 987
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.06.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 389/79
ArbG Rheine, vom 22.02.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1187/78

Arbeitszeit: Rufbereitschaft eines leitenden Krankenhausarztes - Zusatzvergütung

BAG, Urteil vom 17.03.1982 - Aktenzeichen 5 AZR 1047/79

DRsp Nr. 2000/10294

Arbeitszeit: Rufbereitschaft eines leitenden Krankenhausarztes - Zusatzvergütung

»Der Leitende Arzt einer Fachabteilung kann vom Krankenhausträger neben der vereinbarten Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn er in erheblichem Umfang Rufbereitschaft leisten muss, weil ein Oberarzt fehlt.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1, § 242, § 133, § 157, § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert vom Beklagten die im Chefarztvertrag vereinbarte Erstattung von Unkosten, die bei der Behandlung von Privatpatienten des Beklagten entstanden sind. Der Beklagte will mit verschiedenen Forderungen aufrechnen. Er fordert insbesondere eine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit, die er leisten musste, weil die Klägerin vertragswidrig keinen Oberarzt angestellt habe.

Die Klägerin ist Trägerin des Städtischen Krankenhauses in L. Ihr Pastor F. führte im Juli 1975 Verhandlungen über die Einstellung des Beklagten als Chefarzt für Anästhesie. Nach einem Vorgespräch schrieb die Klägerin dem Beklagten am 11. Juli 1975:

"Betr.: Zusätzliche Verpflichtung zu Ihrem Vertrag

Sehr geehrter Herr Dr. S.,