LAG Köln - Urteil vom 05.10.1994
4 Sa 2017/93
Normen:
BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 44
ARST 1995, 92
LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 903/93

Arbeitszeit: Schichtwechsel - Direktionsrecht

LAG Köln, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 2017/93

DRsp Nr. 2001/14615

Arbeitszeit: Schichtwechsel - Direktionsrecht

1. Enthält ein Arbeitsvertrag eine Klausel des Inhalts, dass sich die Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Zumutbaren nach den betrieblichen Bedürfnissen der Arbeitgeberin richtet, dann umfasst der Begriff "Verwendung" nicht nur eine mögliche Veränderung von Ort und Tätigkeit der zu leistenden Arbeit, sondern eröffnet der Arbeitgeberin auch die Möglichkeit, die Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers den betrieblichen Bedürfnissen anzupassen und einen Schichtwechsel anzuordnen. 2. Befasst sich die Arbeitgeberin mit der Reinigung von Industrieanlagen, dann kann sie als Auftragnehmerin von dem Kunden als Auftraggeber den Reinigungsauftrag von heute auf morgen ganz entzogen oder stark reduziert bekommen. Schon dieser Umstand spricht gegen eine Verurteilung der Arbeitgeberin, einen Arbeitnehmer nur bei einem bestimmten Kunden in Dauernachtschicht einzusetzen. 3. Eine Nachtschichtzulage ist kein essentieller Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, sondern gleicht nur besondere Beschwernisse aus, soweit diese tatsächlich gegeben sind. Stellt sich der Wechsel von Nachtarbeit zur Tagarbeit als zulässige feststellende bzw konkretisierende Weisung der Arbeitgeberin dar, dann muss der Arbeitnehmer den Wegfall der Nachtschichtzulage hinnehmen.

Normenkette:

BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ;