BAG - Urteil vom 31.05.1989
5 AZR 344/88
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BUrlG § 9 ; LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel von Schleswig-Holstein vom 2.7.1985 § 5 Nr. 2; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1990, 77
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 21.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 16/88
ArbG Elmshorn, vom 19.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1267/87

Arbeitszeit: Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Kein Anspruch bei Krankheit

BAG, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 344/88

DRsp Nr. 2001/14771

Arbeitszeit: Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Kein Anspruch bei Krankheit

1. a) Die Rechtsgrundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichern nur die Vergütung des Arbeitnehmers, nicht aber die Nutzung seiner Freizeit (BAGE 49, 273, 279 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 2 a der Gründe). b) Diese Grundsätze beschränken sich darauf, den Arbeitnehmer vor einem Verdienstausfall während der Krankheit zu schützen. Deswegen hat sie zwar einen Lohnfortzahlungsanspruch und dadurch keinen Verdienstausfall. 2. Für den Entgang nutzbarer Freizeit sieht weder das LFZG noch der hier maßgebende § 6 MTV einen erneuten Freizeitausgleich vor. 3 a) Zar enthält § 9 BUrlG eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Nutzungsmöglichkeit arbeitsfreier Zeit in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt; danach wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf den im gleichen Zeitraum gewährten Erholungsurlaub nicht angerechnet. b) Diese Vorschrift will aber allein den Erholungszweck sichern und ist nicht zu vergleichen mit der tariflichen Regelung des Ausgleichs für Überstunden durch Arbeitsbefreiung, die den Arbeitnehmer nur vor einer Überbeanspruchung seiner Arbeitskraft sichern soll.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BUrlG § 9 ; LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel von Schleswig-Holstein vom 2.7.1985 § 5 Nr. 2; TVG § 1 ;