BAG - Urteil vom 19.09.2012
5 AZR 678/11
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BayPersVG Art. 73 Abs. 1; BayPersVG Art. 75 Abs. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 6; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 7 Abs. 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 8 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 10
AuR 2013, 48
BAGE 143, 107
BB 2012, 3135
BB 2013, 445
DB 2012, 16
EzA-SD 2012, 10
MDR 2013, 162
NJW 2012, 8
NZA-RR 2013, 63
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 969/10
ArbG München, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 12646/09

Arbeitszeit; Vergütungspflicht der sog. Umkleidezeit nach TV-L

BAG, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 678/11

DRsp Nr. 2012/22950

Arbeitszeit; Vergütungspflicht der sog. Umkleidezeit nach TV-L

Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Orientierungssätze: 1. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. 2. Beginnt und endet die Arbeit mit dem Umkleiden, zählen die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss. 3. Zur Arbeitszeit zählt (nur) die Zeitspanne, die für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle erforderlich ist.