BAG - Urteil vom 21.03.2012
5 AZR 676/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) § 22 Abs. 1; Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) § 14;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 101
ArbRB 2012, 233
AuR 2012, 183
AuR 2012, 367
BAG-Pressemitteilung Nr. 25/12
BAGE 141, 88
BB 2012, 895
DB 2012, 1992
EzA-SD 2012, 12
EzA-SD 2012, 6
NZA 2012, 870
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2328/10
ArbG Neuruppin, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1259/09

Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 676/11

DRsp Nr. 2012/6751

Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2328/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) § 22 Abs. 1; Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb "Niederlassung B" als Zustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

Zur Arbeitszeit bestimmt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ua.:

"§ 22 Arbeitszeit