BAG - Urteil vom 21.03.2012
5 AZR 670/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2330/10
ArbG Neuruppin, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1261/09

Arbeitszeitkonto; Arbeitsvertragliche Vereinbarung als Voraussetzung für die Kürzung von Zeitguthaben

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 670/11

DRsp Nr. 2012/11241

Arbeitszeitkonto; Arbeitsvertragliche Vereinbarung als Voraussetzung für die Kürzung von Zeitguthaben

Orientierungssatz: Ein Arbeitszeitkonto, das die Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten umfasst und dokumentiert, darf der Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der geschuldeten Arbeitszeit in den Dienstplänen belasten, wenn die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung dies vorsieht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 6 Sa 2330/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ein Arbeitszeitkonto eingestellte Stunden zu streichen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb "Niederlassung B" als Codiererin beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die für das Unternehmen der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

Zur Arbeitszeit bestimmt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (im Folgenden: MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 ua.: