BAG - Urteil vom 27.03.2019
10 AZR 512/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; SokaSiG § 7 Abs. 6; SokaSiG § 7 Abs. 7; SokaSiG Anlage 31; SokaSiG Anlage 32; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in den Fassungen vom 18.12.2009 und 21.12.2011 (VTV) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in den Fassungen vom 18.12.2009 und 21.12.2011 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 34, Nr. 37, Nr. 38, Abschn. VII Nr. 2, Nr. 6, Nr. 12; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in den Fassungen vom 18.12.2009 und 21.12.2011 (VTV) § 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in den Fassungen vom 18.12.2009 und 21.12.2011 (VTV) § 18 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in den Fassungen vom 18.12.2009 und 21.12.2011 (VTV) § 19 S. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 in den Fassungen vom 18.12.2009 und 21.12.2011 (VTV) § 21 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 367
AuR 2019, 436
BB 2019, 1459
EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 154
EzA-SD 2019, 21
NZA 2019, 1508
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1207/15
ArbG Wiesbaden, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1852/13

Arbeitszeitlich überwiegende baugewerbliche Tätigkeit als Maßstab für die Geltung des VTV im BaugewerbeZuordnungskriterien für baugewerbliche Mischtätigkeiten zur Ermittlung des Gepräges der Tätigkeiten im BetriebErmittlung des arbeitszeitlichen Umfangs der Tatbestände des Ausnahmekataloges vom VTV im BaugewerbeVerfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des VTV im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 512/17

DRsp Nr. 2019/8452

Arbeitszeitlich überwiegende baugewerbliche Tätigkeit als Maßstab für die Geltung des VTV im Baugewerbe Zuordnungskriterien für baugewerbliche Mischtätigkeiten zur Ermittlung des Gepräges der Tätigkeiten im Betrieb Ermittlung des arbeitszeitlichen Umfangs der Tatbestände des Ausnahmekataloges vom VTV im Baugewerbe Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des VTV im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Führen die Arbeitnehmer eines Betriebs arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten aus, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V VTV fallen, ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet (Rn. 17). 2. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (Rn. 19). 3. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die baulicher Natur sind, aber auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zugeordnet werden können, kommt es darauf an, welches Gepräge diese "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb geben. Entscheidend ist der Charakter der überwiegend versehenen Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die Arbeiten von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und ausgeführt werden (Rn. 27).