LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2017
12 Sa 1207/15
Normen:
SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1852/13

Teilnahme eines Unternehmens, das Trockenbau-, Bodenbeschichtungs-, Maler- und Stuck- und Putzarbeiten ausführt, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 1207/15

DRsp Nr. 2017/16278

Teilnahme eines Unternehmens, das Trockenbau-, Bodenbeschichtungs-, Maler- und Stuck- und Putzarbeiten ausführt, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Orientierungssätze: Unbegründete Berufung gegen Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit welcher einer Beitragsklage nach dem VTV stattgegeben wurde. Ausführung von sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16.

1. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur sind als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzurechnen. sind, so kommt es entscheidend darauf an, welches Gepräge diese "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb geben. 2. § 7 SokaSiG ist trotz der dort angeordneten Rückwirkung nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. September 2015 - 5 Ca 1852/13 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet.