BAG - Urteil vom 05.06.2019
10 AZR 214/18
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18.12.2009 i.d.F. vom 21.12.2011 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 13, Nr. 37, Nr. 42; SokaSiG § 7 Abs. 6 i.V.m. Anlage 31; SokaSiG § 10 Abs. 1 i.V.m. Anlage 37 Abs. 4 Anhang 3; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 i.d.F. vom 20.02.2009 Anlage 7 zu § 39; Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom 25.07.2008 § 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5; Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom 25.07.2008 § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; Metallbauermeisterverordnung vom 22.03.2002 i.d.F. vom 17.11.2011 § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, Buchst. d; Zimmerermeisterverordnung vom 16.04.2008 i.d.F. vom 17.11.2011 § 2 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 12, Nr. 17;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 370
AuR 2019, 436
BB 2019, 1843
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 1500
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 496/17
ArbG Wiesbaden, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 193/15

Arbeitszeitlich überwiegende bauliche Tätigkeit als maßgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich des VTV BaugewerbeAbgrenzung zwischen Bautätigkeit und Herstellung von Treppen, Balkonen und Geländern aus MetallZusammenrechnung von Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten mit einer baulichen Haupttätigkeit

BAG, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 214/18

DRsp Nr. 2019/10895

Arbeitszeitlich überwiegende bauliche Tätigkeit als maßgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Baugewerbe Abgrenzung zwischen Bautätigkeit und Herstellung von Treppen, Balkonen und Geländern aus Metall Zusammenrechnung von Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten mit einer baulichen Haupttätigkeit

Orientierungssätze: 1. Für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV kommt es allein darauf an, ob arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Der vertragliche Schwerpunkt der mit dem Kunden vereinbarten Leistung ist unerheblich (Rn. 30). 2. Die Herstellung von Treppen, Balkonen und Geländern aus Metall ist keine typische Bautätigkeit (Rn. 27 ff.). 3. Ein Zusammenrechnen mit einer baulichen Haupttätigkeit kommt nur bei solchen Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten in Betracht, die erforderlich sind, um die jeweilige Bautätigkeit auszuführen, die ihr üblicherweise nach ihrer Wertigkeit untergeordnet sind und die deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften versehen werden können (Rn. 33).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2018 - 10 Sa 496/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: