LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2018
10 Sa 496/17
Normen:
SokaSiG §§ 7; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 533, 263; Abschn. II VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 193/15

Teilnahme eines Treppen und Geländer aus Metall herstellenden und montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 496/17

DRsp Nr. 2018/6068

Teilnahme eines Treppen und Geländer aus Metall herstellenden und montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

1. Die Herstellung und anschließende Montage von Treppen und Geländern aus Metall ist keine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 VTV-Bau. Die Herstellung ist insbesondere keine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Montage, die für sich betrachtet baulichen Charakter hat.2. Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der zweiten Instanz, wenn sich die ULAK nach Inkrafttreten des SokaSiG auf die neue Anspruchsgrundlage stützen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. März 2017 - 11 Ca 193/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG §§ 7; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 533, 263; Abschn. II VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.