BAG - Urteil vom 21.01.2003
9 AZR 600/01
Normen:
ZPO § 256 ; ArbZG § 20 ; 2. DV LuftBO § 3 Abs. 1 Nr. 5 §§ 4 6 9 Abs. 1 5 6 ; Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Bordpersonal (gültig ab 1. März 1996);
Fundstellen:
AuR 2003, 236
BAGE 104, 280
BAGReport 2003, 323
BB 2003, 1236
DB 2003, 1123
NZA 2003, 930
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 100/01
ArbG Darmstadt, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 308/00

Arbeitszeitrecht; Luftverkehrsrecht - Feststellungsinteresse; Flugdienst und Ruhezeiten nach 2. DV LuftBO

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 600/01

DRsp Nr. 2003/6515

Arbeitszeitrecht; Luftverkehrsrecht - Feststellungsinteresse; Flugdienst und Ruhezeiten nach 2. DV LuftBO

»1. Zeiten, während derer das Besatzungsmitglied eines Luftfahrtzeuges nach einer Übernachtung vom Hotel zum Flughafen befördert wird, sind auch dann nicht auf Flugdienstzeiten iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 4 Abs. 2 der 2. DV LuftBO anzurechnen, wenn das Besatzungsmitglied von einem anderen Flughafen abfliegt als dem, an dem der vorhergehende Flug geendet hat. 2. In diesen Fällen ist der Transfer vom Flughafen zum Hotel regelmäßig Ruhezeit iSv. § 6 der 2. DV LuftBO Orientierungssätze: 1. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage besteht auch dann, wenn ein Teil eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diesen Streit zu klären. 2. Auf die Flugdienstzeit iSd. 2. DV LuftBO anzurechnen ist auch die Transferzeit, die der Beförderung an Bord eines Luftfahrtzeuges entspricht, wenn sie deshalb erfolgt, weil das Besatzungsmitglied den Flugdienst von einem anderen Flughafen antritt als dem, an dem der vorhergehende Flugdienst geendet hat. Eine entsprechende Beförderung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Transfer direkt von Flughafen zu Flughafen erfolgt.