LAG Chemnitz - Urteil vom 26.02.2020
2 Sa 223/19
Normen:
BetrVG § 77Abs. 3; BGB § 151 S. 1; BGB § 812 Abs. 1; BATO § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4258/18

Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 2 BAT-OSperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 223/19

DRsp Nr. 2021/16427

Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 2 BAT-O Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

1. Zur Begründung einer Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 2 BAT-O muss die Dauer der Arbeitsbereitschaft individualisiert für jeden Arbeitnehmer dargelegt und nicht nur als statistischer Durchschnittswert errechnet werden. 2. Gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Zu den "sonstigen Arbeitsbedingungen" gehört auch die Dauer der Arbeitszeit. 3. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Entscheidend ist dabei nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte und musste.

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 23.05.2019 - 4 Ca 4258/18 - werden

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