LAG Köln - Urteil vom 04.12.2001
9 Sa 726/01
Normen:
BAT § 156 ; TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 189
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 561/01

Arbeitszeitverringerung

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 9 Sa 726/01

DRsp Nr. 2002/9034

Arbeitszeitverringerung

»1. Auf § 156 BAT kann das Verlangen nach verringerter Arbeitszeit dann nicht gestützt werden, wenn die vereinbarte Arbeitszeit bereits unterhalb der tariflichen Normalarbeitszeit liegt. 2. Der Arbeitgeber kann eine ordnungsgemäß beantragte Arbeitszeitverringerung nur dann auf betriebliche Gründe im Sinne des § 8 TzBfG stützen, wenn er substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass das von ihm behauptete Konzept auch im übrigen eingehalten wird.«

Normenkette:

BAT § 156 ; TzBfG § 8 ;

Hinweise:

Zulassung zur Revision

Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 561/01
Fundstellen
AuR 2002, 189