LAG Köln, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 9 Sa 726/01
DRsp Nr. 2002/9034
Arbeitszeitverringerung
»1. Auf § 156BAT kann das Verlangen nach verringerter Arbeitszeit dann nicht gestützt werden, wenn die vereinbarte Arbeitszeit bereits unterhalb der tariflichen Normalarbeitszeit liegt.2. Der Arbeitgeber kann eine ordnungsgemäß beantragte Arbeitszeitverringerung nur dann auf betriebliche Gründe im Sinne des § 8TzBfG stützen, wenn er substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass das von ihm behauptete Konzept auch im übrigen eingehalten wird.«