BAG - Urteil vom 11.12.2012
9 AZR 227/11
Normen:
GewO § 109; BGB § 630;
Fundstellen:
AP GewO § 109 Nr. 4
ArbRB 2013, 1
ArbRB 2013, 68
AuR 2013, 55
BAG-Pressemitteilung Nr. 86/12
BB 2012, 3199
BB 2013, 563
BB 2013, 766
DB 2012, 19
DB 2013, 15
DB 2013, 466
DStR 2012, 12
DStR 2013, 200
DStR 2013, 925
EzA-SD 2012, 3
EzA-SD 2013, 8
GmbHR 2013, 41
MDR 2013, 11
NJW 2013, 811
NZA 2012, 8
NZA 2013, 324
ZIP 2012, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 74/10
ArbG Stuttgart, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 308/09

Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

BAG, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 227/11

DRsp Nr. 2013/392

Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

1. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. 2. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. 2. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz besteht nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 - 21 Sa 74/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 109; BGB § 630;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.