LAG Hamm - Urteil vom 17.12.1998
4 Sa 1337/98
Normen:
BGB §§ 611, 630 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 ; GewO § 113 Abs. 2 ; HGB § 73 Satz 2; TSG §§ 1, 5, 8, 10 ;
Fundstellen:
DB 1999, 1610
EzBAT § 61 BAT Nr. 29
LAGE § 620 BGB Nr. 31
NJW 1999, 3435
NZA-RR 1999, 455
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 122/98

Arbeitszeugnis - Transsexuelle[r]

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 1337/98

DRsp Nr. 2000/8277

Arbeitszeugnis - Transsexuelle[r]

- Anspruch auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses mit geändertem Namen bzw. Geschlecht) 1. Von den Fällen der (inhaltlichen) Zeugnisberichtigung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Arbeitnehmer die Neuausstellung eines (inhaltlich richtigen und nicht beanstandeten) Zeugnisses begehrt, weil es beschädigt worden oder verloren gegangen ist. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber kraft seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet, auf Kosten des Arbeitnehmers ein neues Zeugnis zu erteilen (Urteil des LAG HAMM vom 15.07.1986 - 13 Sa 2289/85, LAGE § 630 BGB Nr. 5). Entscheidend ist dabei allein die Frage, ob dem früheren Arbeitgeber die Ersatzausstellung des Zeugnisses zugemutet werden, insbesondere ob er anhand (noch) vorhandener Personalunterlagen ohne großen Arbeitsaufwand das Zeugnis neu schreiben kann oder nicht.