LAG Chemnitz - Urteil vom 26.03.2003
2 Sa 875/02
Normen:
BGB § 262 ; BGB § 263 Abs. 2 ; BGB § 630 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2770/00

Arbeitszeugnis; Arbeitszeugnis, Wahlrecht, einfaches Zeugnis, qualifiziertes Zeugnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 875/02

DRsp Nr. 2004/1793

Arbeitszeugnis; Arbeitszeugnis, Wahlrecht, einfaches Zeugnis, qualifiziertes Zeugnis

»Hat der Arbeitnehmer zunächst ein einfaches Zeugnis verlangt und erhalten, ist sein Zeugnisanspruch erloschen. Durch die Ausübung seines Wahlrechtes (§ 262 BGB) auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis nach § 630 BGB gilt nach § 263 Abs. 2 BGB (lediglich) das gewählte Zeugnis als die von Anfang an allein geschuldete Leistung.«

Normenkette:

BGB § 262 ; BGB § 263 Abs. 2 ; BGB § 630 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, das sich nicht nur auf Art und Dauer, sondern auch auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

1.

Zunächst ist der Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu folgen. Dessen Entscheidungsgründe tragen die Abweisung der Klage zu Recht. Sie macht sich die Berufungskammer in vollem Umfang zu Eigen und sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).

2.

Unabhängig von den Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil besteht der Anspruch, und zwar selbständig tragend, auch aus anderen Gründen nicht.