LAG Hamm - Urteil vom 17.12.1998
4 Sa 635/98
Normen:
BGB § 630 ; GewO § 113 ; NachwG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2215/97

Arbeitszeugnis: Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses - Nachweismitteilung

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 635/98

DRsp Nr. 2002/16980

Arbeitszeugnis: Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses - Nachweismitteilung

»1. Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berechtigungsanspruch mit einem im einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen. Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen. Dies hat der Arbeitgeber - sofern er das Zeugnis nicht bereits vorher zurückgegeben hat - auch so zu beantragen, damit in der Zwangsvollstreckung sichergestellt werden kann, daß letztlich nur ein Zeugnis über ihn existent bleibt.