BAG - Urteil vom 03.09.1998
8 AZR 14/97
Normen:
BBiG §§ 8, 19 ; BGB § 630 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 287 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Dortmund, vom 11.07.1996vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1534/95 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6170/93

Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines Praktikantenzeugnisses

BAG, Urteil vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 14/97

DRsp Nr. 2001/5711

Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines Praktikantenzeugnisses

Ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ein Volontärpraktikum und richtet es sich nach der Vereinbarung über das Volontärpraktikum an Tageszeitungen im Rahmen des Studiengangs Journalistik an der Universität Dortmund - abgeschlossen zwischen Universität und Zeitungsverlegerverband - und nach der Grundlage der Studienordnung und Diplomstudienordnung, besteht weder ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung noch ein Zeugnisanspruch aus §§ 19, 8 BBiG oder § 630 BGB.

Normenkette:

BBiG §§ 8, 19 ; BGB § 630 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 287 ;

Tatbestand

Der Kläger fordert Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung.

Der Kläger legte am 10. Mai 1988 an der Universität Dortmund die Diplomvorprüfung im Studiengang Journalistik und am 11. April 1990 an der Universität Bonn die Magisterprüfung in Geschichte mit Erfolg ab. Unter dem 20. Juni 1990 schrieb er an die Beklagte:

"Betr.: Bewerbung um ein Volontariatspraktikum

Sehr geehrter Herr ...

Auf Empfehlung des Instituts für Journalistik an der Universität Dortmund bewerbe ich mich hiermit bei Ihnen um einen Platz für ein möglichst einjähriges Volontariat.