Der Kläger, der auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der unter § 18 eine Ausschlussfrist beinhaltet, bis 31.12.2001 als Elektroinstallateur beschäftigt war, hat mit seiner Klage, welche am 19.08.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, Restzahlungsansprüche für Mai, Juni und Dezember 2001 geltend gemacht, wobei die Abrechnung der Beklagten für Dezember 2001 einen Lohnanspruch für den Kläger in Höhe von 1.380,87 EURO aufweist, der nicht gezahlt ist.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass für Mai und Juni 2001 über den abgerechneten Lohn noch weitere Ansprüche offen stünden und der abgerechnete Dezemberlohn nicht gezahlt sei. Darüber hinaus müssten für Dezember 34,65 Stunden wegen Lohnfortzahlung an Weihnachten und Silvester sowie eine Urlaubsabgeltung für 1,5 Tage gezahlt werden.
Der Kläger hat beantragt,
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