ArbG Chemnitz vom 08.06.1994
15 Ca 2407/94
Normen:
BGB §§ 12, 862, 611, 1004 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1789
RAnB Nr. 210/94

ArbG Chemnitz - 08.06.1994 (15 Ca 2407/94) - DRsp Nr. 1995/2312

ArbG Chemnitz, vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 15 Ca 2407/94

DRsp Nr. 1995/2312

1. Eine schriftliche Abmahnung muß aus sich heraus verständlich sein und zutreffende Sachverhalte beschreiben (Dokumentationsfunktion); das Nachschieben von Abmahnungsgründen im Prozeß ist unzulässig. 2. Die Mitteilung des Arbeitnehmers an seinen mit der Durchsetzung offener Lohnforderungen betrauten Rechtsanwalt, der Arbeitgeber befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten, berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Abmahnung (Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den Arbeitnehmer). 3. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung unverständlicher oder unzulässiger Abmahnungen aus der Personalakte.

Normenkette:

BGB §§ 12, 862, 611, 1004 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die in der Buchhaltung für die Beklagte tätige Klägerin begehrt die Entfernung zweier Abmahnschreiben aus den bei der Beklagten über sie geführten Personalakten. Die Klägerin erhielt für den Monat Januar 1994 ein um DM 900,00 gekürztes Gehalt und wandte sich in dieser Angelegenheit an einen Rechtsanwalt (ihren späteren Prozeßvertreter), der die Beklagte unter anderem mit Mahnschreiben vom 22.02.94 unter Androhung eines Konkursantrags zur Zahlung aufforderte.