ArbG Chemnitz - Urteil vom 21.12.1994
7 Ca 5927/94

ArbG Chemnitz - Urteil vom 21.12.1994 (7 Ca 5927/94) - DRsp Nr. 1998/6182

ArbG Chemnitz, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 7 Ca 5927/94

DRsp Nr. 1998/6182

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 20.01.1993 zusteht.

Die am 27.05.1954 geborene Klägerin hat in der Zeit vom 01.09.1970 bis 15.07.1973 am Institut für Lehrerbildung Altenburg der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ein Direktstudium absolviert und am 06.07.1973 die staatliche Abschlußprüfung als Erzieher mit Lehrbefähigung bestanden.

Ausweislich des Zeugnisses über die staatliche Abschlußprüfung als Erzieher mit Lehrbefähigung an Instituten für Lehrerbildung vom 06.07.1973 (Bl. 21/23 d. A.) hat sie damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten und die Lehrbefähigung für die Fächer Musik und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben.

Vom 01.08.1973 bis 28.02.1990 war sie als Lehrerin an verschiedenen Oberschulen tätig und unterrichtete dabei überwiegend in den Fächern Deutsch, Musik und Kunsterziehung.

Vom 01.03.1990 bis zum 19.01.1993 war sie in der Schulverwaltung als Referentin für Schulversuche, pädagogische Mitarbeiterin und Referentin für Lehrerfortbildung und überregionale Arbeit tätig.