ArbG Darmstadt - Urteil vom 26.05.1994
8 Ca 674/93
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 59

ArbG Darmstadt - Urteil vom 26.05.1994 (8 Ca 674/93) - DRsp Nr. 1995/10117

ArbG Darmstadt, Urteil vom 26.05.1994 - Aktenzeichen 8 Ca 674/93

DRsp Nr. 1995/10117

Die aus Anlaß einer Bewerbung für den Schreibdienst in einer Bundeswehr-Standortverwaltung erfolgte wahrheitswidrige Verneinung der Frage nach früherer Tätigkeit für das MfS berechtigt zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die im Jahre 1966 geborene Klägerin (Kl.) war seit 1985 bei der nationalen Volksarmee (im folgenden: NVA) der früheren DDR beschäftigt.

Erklärung der Kl. betr. MfS-Mitarbeit

Am 5.11.1990 füllte sie einen Fragebogen für die Beklagte (Bekl.) aus. Unter Ziff. 5 wurde folgende Frage gestellt:

»Waren Sie in der früheren DDR Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit? Wenn ja, welche Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich) und von welcher Dauer war sie?«

Die Kl. kreuzte mit Schreibmaschine die Antwort »Nein« an. Am 22.5.1991 wurde die Kl. als Angestellte für den Schreibdienst von der Bundeswehr-Standortverwaltung Leipzig eingestellt; das Arbeitsverhältnis begann am 1.7.1991. Später wurde die Kl. zur Standortverwaltung Darmstadt versetzt, wo sie zuletzt tätig war.

Auskunft der Gauck-Behörde Erklärung der Anfechtung des Arbeitsvertrags; hilfsweise Kündigung Unterzeichnung des Anfechtungsschreibens durch den Vertreter des Leiters der Standortverwaltung Klagebegründung