ArbG Düsseldorf vom 10.05.1989
6 Ca 1260/89
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1989, 1270
DB 1989, 1628
DRsp VI(608)199d

ArbG Düsseldorf - 10.05.1989 (6 Ca 1260/89) - DRsp Nr. 1992/11867

ArbG Düsseldorf, vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 6 Ca 1260/89

DRsp Nr. 1992/11867

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Kontroverse - zwischen verschiedenen Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit): hoher Beweiswert (tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Daß der Kl.. . arbeitsunfähig erkrankt war, folgt aus den Bescheinigungen des Arztes Dr. H. Sie begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit in dem betroffenen Zeitraum. Dies entspricht der ständ. Rechtspr. des BAG und der h. M. in der Lit., denen sich die Kammer anschließt (vgl. nur: BAG, BB 1985, 2178 [hier: VI (608) 180 d]). Der abweichenden Auffassung des LAG München (BB 1989, 844 [vorst. zu a-b] mit zust. Anm. Hunold) kann das Gericht nicht beipflichten. Sie führt zu folgenden negativen Konsequenzen: Sie erschwert dem ArbNehmer den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erheblich. Sie verlängert und verteuert den Lohnfortzahlungsprozeß. Sie führt nicht zu gerechteren Ergebnissen als die herrschende Meinung.