»Daß der Kl.. . arbeitsunfähig erkrankt war, folgt aus den Bescheinigungen des Arztes Dr. H. Sie begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit in dem betroffenen Zeitraum. Dies entspricht der ständ. Rechtspr. des BAG und der h. M. in der Lit., denen sich die Kammer anschließt (vgl. nur: BAG, BB 1985, 2178 [hier: VI (608) 180 d]). Der abweichenden Auffassung des LAG München (BB 1989, 844 [vorst. zu a-b] mit zust. Anm. Hunold) kann das Gericht nicht beipflichten. Sie führt zu folgenden negativen Konsequenzen: Sie erschwert dem ArbNehmer den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erheblich. Sie verlängert und verteuert den Lohnfortzahlungsprozeß. Sie führt nicht zu gerechteren Ergebnissen als die herrschende Meinung.
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