ArbG Iserlohn vom 14.03.1986
3 Ca 2578/85
Normen:
LohnFG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1927
DRsp VI(608)186c
FamRZ 1986, 1096
NJW 1986, 2393

ArbG Iserlohn - 14.03.1986 (3 Ca 2578/85) - DRsp Nr. 1992/11874

ArbG Iserlohn, vom 14.03.1986 - Aktenzeichen 3 Ca 2578/85

DRsp Nr. 1992/11874

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf LohnfortzahIung im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs nur dann, wenn die Arbeitnehmerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung zur Rechtmäßigkeit des Eingriffs nachkommt.

Normenkette:

LohnFG § 1 ;

»... § 1 Abs. 2 Satz 1 LohnFG erweitert den Anspruch des ArbNehmers auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung für den Fall, daß die Arbeitsunfähigkeit infolge des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eintritt. Diese Voraussetzungen liegen .. vor. Weiteres tatbestandliches Erfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 2 LohnFG ist jedoch, daß es sich um einen nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gehandelt hat. ... Soll daher die Bekl. (ArbGeber) zur Zahlung von Arbeitsvergütung im Krankheitsfalle als verpflichtet erachtet werden, sind zuvor Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs zu treffen. Dahingehender, konkreter und für die Bekl. nachvollziehbarer Sachvortrag der Kl. (Krankenversicherung) liegt nicht vor. Sie hätte jedoch .. zumindest diejenigen Tatsachen vorzutragen, die den Schwangerschaftsabbruch i. S. des § 218 a StGB als nicht strafbar erscheinen lassen. ...