»... Zwar [hat] das Zeugnis grundsätzlich das Ausstellungsdatum zu tragen und der ArbNehmer [kann] eine Rückdatierung bei verspäteter Ausstellung nicht verlangen .. . Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der ArbNehmer seinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses erst einige Zeit nach seinem Ausscheiden geltend macht. Der zitierte Grundsatz gilt aber nicht für Fälle, in denen der ArbGeber .. dem ArbNehmer bereits ein qualifiziertes Zeugnis erteilt hat und der ArbNehmer .. lediglich die Berichtigung dieses bereits erteilten Zeugnisses verlangt. In einem solchen Fall hat das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich erteilten Zeugnisses und nicht das des Urteils zu tragen, durch welches der ArbGeber zur Berichtigung verurteilt worden ist. ...«
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