ArbG Krefeld - Urteil vom 20.01.2011
1 Ca 2401/10

ArbG Krefeld - Urteil vom 20.01.2011 (1 Ca 2401/10) - DRsp Nr. 2011/11013

ArbG Krefeld, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 1 Ca 2401/10

DRsp Nr. 2011/11013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 8.500 Euro.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die arbeitgeberseitige außerordentliche fristlose Kündigung vom 07.10.2010 sowie über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der Kläger, 26 Jahre alt und ohne Unterhaltsverpflichtungen, war bei der Beklagten seit dem 01.01.2009 als Auslieferungsfahrer und Servicetechniker für die Region West gegen ein monatliches Bruttoentgelt i.H.v. 1.700 Euro beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 27.12.2008, der auszugsweise wörtlich wie folgt wiedergegeben wird:

„§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung zum 01.01.2009 als Auslieferungsfahrer und Servicetechniker für die Region West eingestellt, die wie folgt definiert ist:

- Lieferung und Einweisung in die Handhabung von Sauerstoffgeräten (Gox und Konzentratoren), Flüssigsauerstoff (Lox) und Verbrauchsmaterial nach Disposition der Firma

- Wartung und Instandhaltung von Sauerstoffsystemen ...

§ 13 Betriebliche Bestimmungen