ArbG Leipzig - Urteil vom 02.08.1994
20 Ca 4482793
Normen:
KSchG § 1, § 23 ;

ArbG Leipzig - Urteil vom 02.08.1994 (20 Ca 4482793) - DRsp Nr. 1998/6188

ArbG Leipzig, Urteil vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 20 Ca 4482793

DRsp Nr. 1998/6188

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Der Arbeitgeber genügt der ihm obliegenden Darlegungslast nur dann, wenn er im einzelnen die tatsächlichen Umstände schildert, die die Kündigung bedingen (vgl. BAG-Urteil 07.12.1978 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10).

Normenkette:

KSchG § 1, § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob daß zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.05.1993 zum 22.06.1993 beendet worden ist sowie über Ansprüche des Klägers hinsichtlich Gehaltsnachzahlung für die Monate Januar bis Mai 1993 in Höhe von je 500,00 DM, Erstattung von Kosten für die Anmietung und Einrichtung einer Wohnung, Urlaubsabgeltung und Zahlung eines anteiligen 13. Monatsgehaltes durch die Beklagte.

Der 58 Jahre alte Kläger ist verheiratet und hat 2 unterhaltsberechtigte Kinder. Seit dem 01.07.1992 ist er als Angestellter der Beklagten, einem Versicherungsmaklerunternehmen, für die technische Abwicklung der Versicherungsvertragsgestaltung und technische Vertragsabwicklung zuständig. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 9.500,00 DM. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien existiert nicht.