ArbG Lörrach - Urteil vom 15.04.2005
5 Ca 145/01

ArbG Lörrach - Urteil vom 15.04.2005 (5 Ca 145/01) - DRsp Nr. 2006/2402

ArbG Lörrach, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 5 Ca 145/01

DRsp Nr. 2006/2402

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Bezahlung von geleisteter verlängerter Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-TV, soweit er mehr als 48 Wochenstunden gearbeitet hat. Die ursprünglichen Anträge, mit denen der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Wochenarbeitszeit festgestellt wissen wollte, hat der Kläger mittlerweile fallen gelassen, nachdem er aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden ist.

Der Beklagte hat etwa 100 Mitarbeiter und ist auf den Gebieten des Rettungsdienstes, der mobilen Pflege, des Behindertenfahrdienstes, der Verwaltung tätig. Zudem betreibt der Beklagte einen Kinderhort und die Rettungsleitstelle. Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes werden die Rettungswachen ...., .... und .... betrieben und zwar rund um die Uhr. Die weitere Rettungswache in .... ist 12 Stunden tagsüber besetzt.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Rettungsassistent von 1994 bis 31.3.2001 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag der DRK-Tarifvertrag-West in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger wurde zuletzt nach Vergütungsgruppe VI b bezahlt, dies waren zur Zeit der Klagerhebung monatlich 4.415,64 DM brutto = 2.257,68 EUR brutto.

§ 14 des hier anwendbaren Tarifvertrages lautet:

§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit