Die Klägerin begehrt alS Teilzeitkraft tarifliche Überrstundenzuschläge für Zusatzarbeit, die sie über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistet hat.
Die Kägerin ist als Büfettkraft bei der Beklagten seit dem 19. September 1985 beschäftigt. Zwischen den Parteien ist die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart.
Seit dem 1. April 1990 wird die Klägerin mit 30,25 Stunden pro Woche, das heißt also als Teilzeitkraft beschäftigt. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf 2.300,- DM brutto monatlich.
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