ArbG Marburg - Urteil vom 04.03.1994
2 Ca 528/93
Fundstellen:
DB 1994, 2453

ArbG Marburg - Urteil vom 04.03.1994 (2 Ca 528/93) - DRsp Nr. 1998/4121

ArbG Marburg, Urteil vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 2 Ca 528/93

DRsp Nr. 1998/4121

1. Teilzeitkräfte des öffentlichen Dienstes haben Anspruch auf Zahlung der tariflichen Überstundenzuschläge, sofern sie aus betrieblichen Gründen über ihre persönliche Arbeitszeit hinausgehende Zusatzarbeit leisten. Der Anspruch beruht auf dem Gleichheitsgebot des § 2 Abs. 1 BeschFG, dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB sowie dem Diskriminierungsverbot des Art. 119 EWG-Vertrag. 2. Die Regelung der §§ 17, 35 BAT ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, Art. 119 EWG-Vertrag und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 134 BGB insoweit nichtig, als danach Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der betriebsüblichen Arbeitszeit zu zahlen ist.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt alS Teilzeitkraft tarifliche Überrstundenzuschläge für Zusatzarbeit, die sie über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistet hat.

Die Kägerin ist als Büfettkraft bei der Beklagten seit dem 19. September 1985 beschäftigt. Zwischen den Parteien ist die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart.

Seit dem 1. April 1990 wird die Klägerin mit 30,25 Stunden pro Woche, das heißt also als Teilzeitkraft beschäftigt. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf 2.300,- DM brutto monatlich.